Automatische Umwandlung

Gestützt auf das Föderale Gesetz vom 16. April 2022 Nr. 114-FZ »Über die Abänderungen am Föderalen Gesetz ‚Über Aktiengesellschaften‘ und an einzelnen Rechtssätzen der Russischen Föderation« (nachstehend »Gesetz«) erweist es sich als möglich, Hinterlegungsscheine in Stammaktien russischer Emittenten ohne Beteiligung einer ausländischen Depotbank umzuwandeln.

Am 6. Juni 2025 beschloss der Aufsichtsrat der Zentralbank Russlands, eine automatische Umwandlung von Hinterlegungsscheinen russischer Emittenten in Aktien wiederholt durchzuführen. Ein ähnliches Prozedere fand im August — September 2022 bereits statt.

Nach Maßgabe des Gesetzes unterliegen die Hinterlegungsscheine, die seitens russischer depotführender Stellen verwahrt werden, einer automatischen Umwandlung in eine entsprechende Anzahl von Stammaktien russischer Emittenten. Ein solcher Umtausch muss dabei ohne Beteiligung der Inhaber dieser Hinterlegungsscheine erfolgen.

Spätestens am 17. Juni 2025 müssen Emittenten die Depotbank, bei der deren für die Hinterlegungsscheine ausgegebene Aktien verwahrt werden, über den Beginn des Umwandlungsprozedere informieren. Die Gazprombank sorgt bekanntlich für eine zuverlässige Aufbewahrung von Stammaktien der Gazprom, für die Hinterlegungsscheine im Rahmen der Programme für Hinterlegungsscheine ausgegeben wurden. Dabei wurde für die The Bank of New York Mellon (agiert als Emittent der Hinterlegungsscheine) bei der Gazprombank ein einschlägiges Depotkonto für DR-Programme eröffnet, damit es möglich wäre, die Gazprom-Aktien in einem Aktienregister einzutragen.